Satzung des ColumbaPalumbus e. V.
in der Fassung vom: 06.11.2018
Präambel
Der ColumbaPalumbus e.V. wendet sich entschieden gegen Diskriminierung, Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Unabhängig von Weltanschauung, Nationalität und Kultur sind wir den Menschenrechten verpflichtet und streben soziale Gerechtigkeit an. Der Verein verfolgt die Gleichstellung aller Menschen unabhängig vom Geschlecht, sexueller Orientierung, sexueller Identität, Lebensform, Herkunft oder Behinderung.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
- Der Verein trägt den Namen ColumbaPalumbus e.V.
- Sitz des Vereins ist Dresden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
- Der Verein ist beim Amtsgericht Dresden unter VR 5789 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die
- a)Förderung von Kunst und Kultur,
- b)Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung,
- c)Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie
- d)Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
- Insbesondere soll mit dem Leitgedanken der Inklusion die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilhabe am kulturellen, künstlerischen und sonstigen gesellschaftlichen Leben von Menschen mit Behinderungen und/oder in jeglicher Form sozial und/oder gesellschaftlich benachteiligten Menschen gefördert werden.
- Der Vereinszweck nach den Ziffern (1) und (2) wird insbesondere verwirklicht durch:
- a)sozio-kulturelle Maßnahmen wie Theater und Tanz in Form von Kursen, Projekten und Workshops sowie anderen Freizeit- und Ferienmaßnahmen mit einem kulturellen oder künstlerischen Bezug sowie weiteren sozio-kulturellen Maßnahmen, die geeignet sind, den Vereinszweck nach den Ziffern (1) und (2) zu fördern;
- b)Aufbau und Etablierung von Einrichtungen, die geeignet sind, den Vereinszweck nach den Ziffern (1) und (2) zu fördern (wie z.B. Kinder- und/oder Jugendwohngruppen oder Wohngruppen für Menschen mit Behinderung);
- c)Unterstützung von Projekten und Maßnahmen, die geeignet sind, den Vereinszweck nach den Ziffern (1) und (2) zu fördern
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder des Vereins
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt. Der Aufnahmeantrag von minderjährigen Mitgliedern bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Sofern ein Einwilligungsvorbehalt besteht, bedarf der Aufnahmeantrag der Einwilligung des Betreuers. Über den Aufnahmeantrag entscheidet Vorstand abschließend. Die Mitgliedschaft beginnt mit der bestätigenden Mitteilung des Vorstandes.
- Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder haben auf den Mitgliederversammlungen rede-, jedoch kein Stimmrecht.
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie bei Teilnahme am Lastschriftverfahren die Kontoverbindungsdaten. Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt.
- Projektinhalte, Auftritte und Veranstaltungen des Vereins werden auf der Homepage des Vereins (www.columba-palumbus.de) sowie auf der Facebookseite des Vereins (www.facebook.com/columbapalumbusev) veröffentlicht, ggf. mit Namen und Fotos der Mitglieder. Die Mitglieder können gegenüber dem Vorstand des Vereins der Veröffentlichung widersprechen.
- Die Mitglieder des Vereins haben einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse),Anschrift oder ihrer Bankverbindung zeitnah dem Vorstand des Vereins mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- a)Austritt aus dem Verein,
- b)Tod des Mitglieds
- c)Auflösung des Mitglieds (bei juristischen Personen)
- d)Ausschluss aus dem Vereine)Streichung von der Mitgliederliste
- Die Mitgliedschaft kann durch das Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
- Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied verstirbt oder bei juristischen Personen, wenn das Mitglied aufgelöst wird.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder gegen die Satzung in grober Weise verstoßen hat. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von vier Wochen bei der Mitgliederversammlung Berufung einlegen.
- Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn es sich mit der Zahlung seines Beitrags trotz Mahnung länger als 6 Monate im Verzug befindet. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
- Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung ist zu begründen.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden über Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
§ 6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- a)der Vorstand
- b)die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand des Vereins
- Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen und höchstens drei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende_n und ihren/seinen Stellvertreter.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung bestellt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung in offener Wahl gewählt. Auf Antrag kann die Wahl in geheimer Form durchgeführt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird die Wahl in geheimer Form durchgeführt, werden Stimmzettel ausgegeben.
- Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird im ersten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang können neue Wahlvorschläge gemacht werden. Bei mehreren Wahlvorschlägen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet zwischen den beiden Kandidat_innen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, eine Stichwahl statt.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Mitglieder des Vorstandes können nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer Frist von vier Wochen ihren Rücktritt gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern erklären.
- Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes können die verbliebenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen. Diese Berufung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
- Die Mitglieder des Vorstandes können nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
§ 8 Geschäftsführung des Vorstandes
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- a)Einberufung der Mitgliederversammlung
- b)Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans
- c)Verwaltung und ordnungsgemäße Buchführung der Vereinsfinanzen
- d)Erstellung des Rechenschaftsberichts und der Steuererklärung
- e)Durchführung und Kontrolle der Beschlüsse der Mitgliederversammlungf
- )Planung und Steuerung der Gesamtentwicklung des Vereins
- g)Repräsentation des Vereins nach innen und außen
- h)Planung der Öffentlichkeitsarbeit
- i)Die Liquidation des Vereins, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestellt. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Zu den Vorstandssitzungen lädt der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, schriftlich oder per E-Mail ein. Mit der Einladung zu der Sitzung legt der/die Vorsitzende die Tagesordnung fest. Zusätzliche Anträge können bis zur Eröffnung der Sitzung bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
- Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
- Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben oder eines bestimmten Projektes einen besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
- Für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes können auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung des Vertrags ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Vorstandes ermächtigen, den Vertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen.
- Sofern der Vorstand nicht auf der Grundlage eines Dienstvertrags tätig ist, kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes eine Ehrenamtspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gewährt wird.
§ 9 Mitgliederversammlung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste willensbildende Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Zu ihr werden alle Mitglieder des Vereins schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Es wird die Anschrift oder die E-Mail-Adresse verwandt, welche das Mitglied dem Verein bekanntgegeben hat. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Mitglieder können Anträge bei dem Vorstand bis zu einer Woche vor der Versammlung mit einer Begründung einreichen. Bis vor Beginn der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet dann die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung.
- Der/die Vorsitzende des Vereins, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, leitet die Mitgliederversammlung. Bei Vorstandswahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine Wahlleitung. Diese übernimmt für die Dauer des Wahlvorgangs die Versammlungsleitung.
- Die Mitgliederversammlung ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen wurden. Sie ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- a)Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
- b)Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
- c)Entlastung des Vorstandes,
- d)Genehmigung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans
- e)Bestellung des/der Kassenprüfer_in
- f)Änderung der Beitragsordnung
- g)Änderung der Satzung
- h)Auflösung des Vereins
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht ein anderes vorsieht. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Der/die Versammlungsleiter_in leitet die Mitgliederversammlung. Ihm/ihr stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Im Falle einer wiederholten Störung der Ordnung durch eine/n Versammlungsteilnehmer_in kann der/die Versammlungsleiter_in nach zweimaliger Ermahnung den/die Teilnehmer_in der Versammlung verweisen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung wiedergibt. Das Protokoll ist durch den/die Schriftführer_in und den/die Versammlungsleiter_in zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
- Gültigkeit der Beschlüsse: Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb einer Frist von einem Monat angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Zu ihr wird durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Die Mitglieder der Organe haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung bestellt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer_in und eine/n stellvertretende/n Kassenprüfer_in. Es darf kein Vorstandsmitglied mit dem Amt des/der Kassenprüfer_in betraut werden.
- Der/die Kassenprüfer_in hat die Tätigkeit des Vorstandes in finanzieller Hinsicht allgemein und die Kassenführung im Besonderen zu prüfen. Die Tätigkeit des/der Kassenprüfer_in ist durch den Vorstand zu unterstützen. Der/die Kassenprüfer_in hat dabei die ordnungsgemäße Buchführung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
- Der/die Kassenprüfer_in und der Vorstand haben vor Erstellung des Schlussberichtes diesen gemeinsam zu erörtern. Der Bericht ist den Mitgliedern
§ 11 Satzungsänderung
- Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen geändert werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
- Änderungen des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Redaktionelle Änderungen und Änderungen der Satzung, welche durch Vorgaben von Gerichten oder Behörden erforderlich werden, kann der Vorstand vornehmen. Diese Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Mitgliedsorganisation des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Sachsen e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Hilfe von Menschen mit Behinderung und/oder von Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat.